BSG - Beschluss vom 15.02.2011
B 1 KR 21/10 BH
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 83/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 150/10

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine privatärztliche therapeutische Apheresebehandlung; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch zugelassene Leistungserbringer

BSG, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 21/10 BH

DRsp Nr. 2011/16054

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine privatärztliche therapeutische Apheresebehandlung; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch zugelassene Leistungserbringer

Die Krankenkassen können sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer bedienen, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Die Versicherten können danach unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen frei wählen, dürfen andere Ärzte indes nur in Notfällen in Anspruch nehmen. Gehört eine Behandlungsmethode wie die Apheresebehandlung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn auch unter einschränkenden Voraussetzungen, kann der die Versorgung begehrende Versicherte regelmäßig ohne Weiteres auf das System der zugelassenen Leistungserbringer verwiesen werden, um die Voraussetzungen der Leistungsgewährung abklären zu lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L., ..., zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 28 Abs. 1;

Gründe:

I