SG Chemnitz - Beschluß vom 16.05.2006
S 13 KR 79/06 ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 ;

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Arzneimittelversorgung mit dem Arzneimittel Herceptin bei Brustkrebs, Off-Label-Use

SG Chemnitz, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen S 13 KR 79/06 ER

DRsp Nr. 2007/20652

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Arzneimittelversorgung mit dem Arzneimittel "Herceptin" bei Brustkrebs, Off-Label-Use

Die Verordnung eines Medikaments und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse kommt in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nur in Betracht, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung geht, wenn keine andere Therapie verfügbar ist und wenn auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (hier: Versorgung einer an Brustkrebs erkrankten Versicherten mit dem Arzneimittel Herceptin mit dem Wirkstoff Trastuzumab). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ; § Abs. ;