SG Leipzig - Urteil vom 30.11.2006
S 8 KR 253/05
Normen:
SGB XI § 72 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 ;

Kostenübernahme der Krankenversicherung für einen Absaugkatheter bei Wachkoma-Patient in Pflegeeinrichtung

SG Leipzig, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 253/05

DRsp Nr. 2007/20829

Kostenübernahme der Krankenversicherung für einen Absaugkatheter bei Wachkoma-Patient in Pflegeeinrichtung

Bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI endet der grundsätzliche Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Pflegeheimen die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung mit Hilfsmitteln einsetzt. Ein Absaugkatheter als Zubehör zum Hilfsmittel Absaugeinheit hat das Pflegeheim selbst vorzuhalten, in dessen vollstationärer Pflege sich der Kläger befindet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 72 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 ;