Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung des Klägers zu 3 von Januar bis Juli 2014 und die Verpflichtung seiner Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015.
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