BSG - Beschluss vom 07.12.2020
B 8 SO 22/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 29/16
SG Lübeck, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SO 249/14

Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten KindesHilfen zur angemessenen SchulbildungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 22/20 B

DRsp Nr. 2021/3605

Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes Hilfen zur angemessenen Schulbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung des Klägers zu 3 von Januar bis Juli 2014 und die Verpflichtung seiner Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015.