VGH Bayern - Beschluss vom 06.02.2017
12 C 16.2159
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; VwGO § 166; VwGO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 16.440

Kostenübernahme für die Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung bei einer schwer psychisch erkrankten jungen Volljährigen; Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Bewilligung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme; Feststellung einer seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung; Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 12 C 16.2159

DRsp Nr. 2017/7160

Kostenübernahme für die Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung bei einer schwer psychisch erkrankten jungen Volljährigen; Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Bewilligung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme; Feststellung einer seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung; Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme unterliegt einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist mithin nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.