LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2020
L 2 KR 100/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 135/18

Kostenübernahme für durchgeführte LiposuktionenSelbst beschaffte Leistung

LSG Thüringen, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen L 2 KR 100/19

DRsp Nr. 2020/17525

Kostenübernahme für durchgeführte Liposuktionen Selbst beschaffte Leistung

§ 13 Abs. 3a SGB V gewährt einem Versicherten eine vorläufige Rechtsposition zur Selbstbeschaffung einer Leistung; eine Krankenkasse kann nach erfolgter Selbstbeschaffung eine beantragte Kostenerstattung nicht mit der Begründung ablehnen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Leistung.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. Dezember 2018 und der Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die durchgeführten ambulanten Liposuktionen in Höhe von 15.871,93 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenübernahme für durchgeführte Liposuktionen.