LSG Hessen - Beschluss vom 29.09.2005
L 5 B 148/05 R
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 109 ; ZuSEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 146/00

Kostenübernahme für ein gemäß § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten auf die Staatskasse, Verwirkung des Anspruchs

LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen L 5 B 148/05 R

DRsp Nr. 2008/8907

Kostenübernahme für ein gemäß § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten auf die Staatskasse, Verwirkung des Anspruchs

Der Antrag auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse ist nicht an die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen gebunden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JVEG, wonach der Anspruch eines Zeugen oder Sachverständigen auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird, ist auf den Kostenübernahmeanspruch aus § 109 SGG nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 ; SGG § 109 ; ZuSEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Kassel, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 146/00