BSG - Beschluss vom 22.08.2019
B 8 SO 31/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 35 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 69/15
SG Chemnitz, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 87/15

Kostenübernahme für ein Waschbecken einer selbst genutzte Eigentumswohnung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIAufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer WohnungSchaffung eines verbesserten Zustandes

BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 31/19 B

DRsp Nr. 2019/13738

Kostenübernahme für ein Waschbecken einer selbst genutzte Eigentumswohnung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer Wohnung Schaffung eines verbesserten Zustandes

Bei der Berücksichtigung von Unterkunftsbedarfen bei selbst genutztem Wohneigentum kommt es darauf an, ob die Aufwendungen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung oder ihrer Teile in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes dienen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 35 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht noch die Kostenübernahme für ein Waschbecken und ein WC-Becken im Badezimmer der selbst genutzten Eigentumswohnung des Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beziehenden Klägers.