Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer beiderseitigen Oberarmstraffung zu versorgen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine beidseitige Oberarmstraffung.
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