LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.11.2020
L 16 KR 143/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 191
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 181/13

Kostenübernahme für eine beidseitige OberarmstraffungOperationsindikation in Form einer sogenannten Entstellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 143/18

DRsp Nr. 2021/140

Kostenübernahme für eine beidseitige Oberarmstraffung Operationsindikation in Form einer sogenannten Entstellung

1. Eine Regelabweichung im Sinne einer Entstellung ist nicht auf der Grundlage der subjektiven Betrachtungsweise des betroffenen Versicherten, sondern allein nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. 2. Von einer Entstellung kann erst dann ausgegangen werden, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen - quasi "im Vorbeigehen" - bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt.

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer beiderseitigen Oberarmstraffung zu versorgen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine beidseitige Oberarmstraffung.