BSG - Beschluss vom 07.03.2018
B 1 KR 71/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2753/17
SG Stuttgart, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1955/16

Kostenübernahme für eine privatärztliche Eingliederung festen ZahnersatzesPKH-VerfahrenVerfahrensrügeSchwerwiegende VerfahrensfehlerMutwillige Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 71/17 B

DRsp Nr. 2018/4082

Kostenübernahme für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes PKH-Verfahren Verfahrensrüge Schwerwiegende Verfahrensfehler Mutwillige Rechtsverfolgung

1. Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt. 2. Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Rechtsschutzziel letztlich nicht erreichen können wird, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. 3. Der Senat hat diese Grundsätze allerdings für schwerwiegende Verfahrensfehler eingeschränkt, bei denen das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht, und bei ähnlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern, bei denen es die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen. 4. Diese Einschränkung gilt aber ihrerseits nicht grenzenlos: Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos und damit mutwillig, so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu, PKH zu bewilligen.