BSG - Beschluss vom 16.07.2020
B 1 KR 43/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 910
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 138/15
SG Frankfurt/Oder, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 53/13

Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte HyperthermiebehandlungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 43/19 B

DRsp Nr. 2020/11165

Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Hyperthermiebehandlung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Eine Zitierung des Orientierungssatz der Juris-Veröffentlichung, der nicht Bestandteil der Entscheidung ist, benennt keinen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung zur Bezeichnung einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I