FG Köln - Urteil vom 24.06.2004
2 K 3877/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1622

Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 3877/02

DRsp Nr. 2004/12238

Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Raucherentwöhnung in Form von Aufwand für Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster/-kaugummi, Akupunktur und Tabletten, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer, weil dabei auch deren private Erhaltung der Gesundheit ins Gewicht fällt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer übernommenen Kosten der Raucherentwöhnung als Arbeitslohn der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von NN. Für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 28.02.2001 fand bei ihr eine Lohnsteueraußenprüfung statt, welche zu folgenden - sachlich unstreitigen - Feststellungen führte: