Streitig ist, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer übernommenen Kosten der Raucherentwöhnung als Arbeitslohn der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von NN. Für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 28.02.2001 fand bei ihr eine Lohnsteueraußenprüfung statt, welche zu folgenden - sachlich unstreitigen - Feststellungen führte:
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