BSG - Beschluss vom 19.11.2019
B 1 KR 72/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 238
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 199/17
SG Frankfurt, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 869/14

Kostenübernahme für zahnärztliche BehandlungenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNachholung eines Vorverfahrens durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens

BSG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 72/18 B

DRsp Nr. 2020/1304

Kostenübernahme für zahnärztliche Behandlungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nachholung eines Vorverfahrens durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens

Es wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, wenn verfahrensfehlerhaft das Fehlen eines Vorverfahrens beanstandet wird, ohne dem Kläger die Möglichkeit zu geben, durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ein gebotenes Vorverfahren nachzuholen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2018 geändert, soweit es die Klage als unzulässig erachtet hat. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2018 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 114 Abs. 2;

Gründe:

I