Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2018 geändert, soweit es die Klage als unzulässig erachtet hat. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2018 als unzulässig verworfen.
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