Kostenübernahmeanspruch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, Abgeltung von Betreuungskosten durch Verletztenrente
SG Gießen, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen S 1 U 249/04
DRsp Nr. 2007/20742
Kostenübernahmeanspruch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2SGB VII, Abgeltung von Betreuungskosten durch Verletztenrente
1. Grundvoraussetzung für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2SGB VII ist, dass die Notwendigkeit der Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist.2. Betreuungskosten sind selbst dann nicht pauschalierend in der Verletztenrente enthalten, wenn es sich dabei um eine Rente nach einer MdE von 100 vH handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]