OLG Hamm - Urteil vom 29.11.2017
12 U 19/17
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 274/13

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung an einem BauvorhabenVerletzung der Überwachungspflicht durch einen ArchitektenBeweis des ersten Anscheins

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 12 U 19/17

DRsp Nr. 2019/15568

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung an einem Bauvorhaben Verletzung der Überwachungspflicht durch einen Architekten Beweis des ersten Anscheins

Ein Beweis des ersten Anscheins kann in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, der dafür spricht, dass die Bauüberwachung mangelhaft gewesen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280;

Gründe

A.