OLG Köln - Urteil vom 09.07.2021
19 U 103/20
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 280; BGB § 421;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 147/16

Kostenvorschussanspruch wegen behaupteter mangelhafter Absteckarbeiten eines BauvorhabensFehlende Kausalität zwischen Schaden infolge einer zu tiefen Errichtung von Gebäude und Garage und einer unterbliebenen HöhenabsteckungKosten für die anderweitige Beauftragung einer unterbliebenen Höhenabsteckung als Schaden

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 19 U 103/20

DRsp Nr. 2022/5331

Kostenvorschussanspruch wegen behaupteter mangelhafter Absteckarbeiten eines Bauvorhabens Fehlende Kausalität zwischen Schaden infolge einer zu tiefen Errichtung von Gebäude und Garage und einer unterbliebenen Höhenabsteckung Kosten für die anderweitige Beauftragung einer unterbliebenen Höhenabsteckung als Schaden

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (13 O 147/16) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 280; BGB § 421;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Kostenvorschussanspruch wegen behaupteter mangelhafter Absteckarbeiten eines Bauvorhabens geltend.

1. 2. 3.