BSG - Beschluss vom 30.05.2017
B 3 KR 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 130/13
SG Münster, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 (11) KR 1/06

KrankengeldNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeWeiterentwicklung des Rechts

BSG, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/9242

Krankengeld Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Weiterentwicklung des Rechts

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist; vielmehr ist gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmS-OGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass die in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. aus G. zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I