BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 3 KR 25/18 B
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 333/17
SG Gießen, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 538/16

Krankengeldrechtliche Meldefrist für eine ArbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des WillkürverbotsGravierende Verkennung der Rechtslage

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 25/18 B

DRsp Nr. 2019/8275

Krankengeldrechtliche Meldefrist für eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Willkürverbots Gravierende Verkennung der Rechtslage

1. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist; die Rechtsanwendung muss nicht mehr verständlich sein und sich deswegen der Schluss aufdrängen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rechtslage in eklatanter Weise verkannt worden ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I