LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.11.2017
2 Sa 95/17
Normen:
ReformTV-DRK § 25; TV-DRK-Ost § 40 Abs. 2; TV-DRK-Ost § 40 Abs. 3; TV-DRK-Ost § 40 Abs. 4; TV-DRK-Ost § 66 Abs. 2; TÜV-DRK § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1950/16

Krankengeldzuschuss einer langjährig beschäftigten Anästhesie-Schwester nach dem Überleitungsrecht zum DRK-ReformtarifvertragVerzögerte Klagerhebung nach Abwarten des Ergebnisses eines Musterprozesses beim Bundesarbeitsgericht und Verzicht der Arbeitgeberin auf die Rüge des Eingreifens von Ausschlussfristen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 95/17

DRsp Nr. 2018/5983

Krankengeldzuschuss einer langjährig beschäftigten Anästhesie-Schwester nach dem Überleitungsrecht zum DRK-Reformtarifvertrag Verzögerte Klagerhebung nach Abwarten des Ergebnisses eines Musterprozesses beim Bundesarbeitsgericht und Verzicht der Arbeitgeberin auf die Rüge des Eingreifens von Ausschlussfristen

1. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des Deutschen Roten Kreuzes, der den DRK-Reform-Tarifvertrag (ReformTV) anwendet, gestanden haben, haben keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss aus § 25 ReformTV. Der Anspruch richtet sich vielmehr nach § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK). 2. Bei der Verweisung in § 9 TVÜ DRK auf § 40 Absatz 2 DRK-Tarifvertrag aF ("Für die übergeleiteten Mitarbeiter gelten die Regelungen der §§ 40 Abs. 2, 66 Abs. 3 DRK-Tarifvertrag alte Fassung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses fort") handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, denn die Tarifvertragsparteien wollten ersichtlich eine Besitzstandsregelung für die besseren alten Regelungen zum Krankengeldzuschuss für langjährig Beschäftigte schaffen. Dieser Krankengeldzuschuss war im DRK-Tarifvertrag aF jedoch nicht in § 40 Absatz 2, sondern dort in den Absätzen 3 und 4 geregelt.