BSG - Urteil vom 02.07.2013
B 1 KR 49/12 R
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 761/09

Krankenversicherung - Apotheker - kein Vergütungsanspruch oder Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten bei pflichtwidriger Arzneimittelabgabe

BSG, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 49/12 R

DRsp Nr. 2013/24705

Krankenversicherung - Apotheker - kein Vergütungsanspruch oder Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten bei pflichtwidriger Arzneimittelabgabe

Gibt ein Apotheker aufgrund vertragsärztlicher Verordnung anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel ab, steht ihm weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des Werts oder der Beschaffungskosten des abgegebenen Arzneimittels zu.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung wegen Nichtberücksichtigung von Arzneimittelrabattverträgen.