BSG - Beschluss vom 09.04.2018
B 1 KR 103/17 B
Normen:
SGB V § 19; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3847/17
SG Stuttgart, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2015/16

KrankenversicherungAnspruch auf zukünftige Versorgung nach Beendigung der MitgliedschaftVerfahrensrügeVerwerfung einer Berufung als unzulässig

BSG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 103/17 B

DRsp Nr. 2018/6657

Krankenversicherung Anspruch auf zukünftige Versorgung nach Beendigung der Mitgliedschaft Verfahrensrüge Verwerfung einer Berufung als unzulässig

Ein Verfahrensmangel kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 19; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I