BSG - Beschluss vom 22.02.2018
B 1 KR 23/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 253/15
SG Kassel, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 76/13

KrankenversicherungAnspruchs auf Wahl des DO-TarifsGrundsatzrügeBehauptete Verfassungswidrigkeit von RegelungenBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 23/17 B

DRsp Nr. 2018/3477

Krankenversicherung Anspruchs auf Wahl des DO-Tarifs Grundsatzrüge Behauptete Verfassungswidrigkeit von Regelungen Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit von Regelungen beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG, des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des GG darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I