BSG - Beschluss vom 16.11.2017
B 1 KR 11/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 11/15
SG Düsseldorf, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1240/11

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 11/17 B

DRsp Nr. 2017/17723

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 3. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar dennoch (erneut) klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. 4. Dies ist jedoch im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 578,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;