BSG - Beschluss vom 21.02.2018
B 1 KR 13/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 64/14
SG Saarbrücken, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 662/12

KrankenversicherungGrundsatzrügeNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageSubstantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von im OPS verwendeten streitigen Begriffen

BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 13/17 B

DRsp Nr. 2018/3797

Krankenversicherung Grundsatzrüge Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von im OPS verwendeten streitigen Begriffen

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das BSG sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 3. Die gebotene substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von im OPS verwendeten, streitigen Begriffen erfordert, dass der Beschwerdeführer ausführt, warum ausnahmsweise noch ein über die Frage der zutreffenden Auslegung durch das Tatsachengericht hinausgehender Klärungsbedarf besteht, obwohl die Auslegung von Vergütungsvorschriften lediglich nach Wortlaut und - ergänzend - Systematik erfolgt.