BSG - Urteil vom 15.08.2018
B 12 KR 8/17 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 189
FamRZ 2019, 490
NZA 2019, 377
NZS 2019, 39
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 465/16
SG Darmstadt, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 500/09

Krankenversicherungsbeitrag eines freiwilligen MitgliedsAbsetzbeträge auch für nicht gemeinsame und zugleich nicht familienversicherte und unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des freiwilligen MitgliedsPatchwork-Familien

BSG, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 8/17 R

DRsp Nr. 2018/18074

Krankenversicherungsbeitrag eines freiwilligen Mitglieds Absetzbeträge auch für nicht gemeinsame und zugleich nicht familienversicherte und unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des freiwilligen Mitglieds Patchwork-Familien

Wird bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners zurückgegriffen, ist es im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern beitragsmindernd zu berücksichtigen.

1. Auch für nicht gemeinsame und nicht familienversicherte, aber unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten, dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig Versicherten herangezogen werden, ist ein Absetzbetrag zu berücksichtigen.