BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 12 KR 4/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 25/17
SG Wiesbaden, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 44/16

Krankenversicherungsrechtliche Verbeitragungspflicht einer Einmalzahlung aus einer DirektlebensversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen RechtsfrageBreitenwirkung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 4/18 B

DRsp Nr. 2018/12080

Krankenversicherungsrechtliche Verbeitragungspflicht einer Einmalzahlung aus einer Direktlebensversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage Breitenwirkung einer Rechtsfrage

1. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Grundsatzrüge ist die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar.2. Eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung und damit eine Breitenwirkung einer Rechtsfrage liegt vor, wenn diese auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I