BSG - Beschluss vom 26.07.2018
B 12 KR 37/18 B
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 274/15
SG Hildesheim, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 94/14

Krankenversicherungsrechtliche Verbeitragungspflicht einer Einmalzahlung aus einer KapitallebensversicherungDirektversicherung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BSG, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 37/18 B

DRsp Nr. 2018/12079

Krankenversicherungsrechtliche Verbeitragungspflicht einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung Direktversicherung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

1. Renten und an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw. auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, gehören auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 SGB V, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen. 2. Auch für Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitnehmer nicht in die Rolle des Versicherungsnehmers eingerückt ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;

Gründe:

I