BSG - Beschluss vom 09.10.2017
B 3 KR 19/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 328/14
SG Landshut, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 237/11

KrankenversicherungVerfahrensrügeVerbot von ÜberraschungsentscheidungenUnerwartete Wende des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 19/17 B

DRsp Nr. 2017/17233

Krankenversicherung Verfahrensrüge Verbot von Überraschungsentscheidungen Unerwartete Wende des Rechtsstreits

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 2. Andererseits ist keine Überraschungsentscheidung anzunehmen, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war oder von ihnen selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I