LSG Bayern - Urteil vom 21.09.2016
L 4 KR 328/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2 S. 4; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 237/11

Kostenerstattungsanspruch für ein AV-Impulse-System als Hilfsmittel in der gesetzlichen KrankenversicherungVeranlasste Leistung im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 4 SGB VAusübung des Wahlrechts

LSG Bayern, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 328/14

DRsp Nr. 2018/39

Kostenerstattungsanspruch für ein AV-Impulse-System als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Veranlasste Leistung im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 4 SGB V Ausübung des Wahlrechts

1. Auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) kann zu den veranlassten Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 4 SGB V gehören. 2. Von der Ausübung des Wahlrechts nach § 13 Abs. 2 SGB V ist die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung zu informieren.

1. Wie aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 SGB V hervorgeht, muss die Ausübung des Wahlrechts der Selbstbeschaffung zeitlich vorweggehen, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Information des Versicherten über die Auswirkung und Risiken der Kostenerstattung erfolgen kann. 2. Darüber hinaus genügt es für die Ausübung des Wahlrechts nicht, dass ein privatrechtlicher Vertrag mit einem Leistungserbringer geschlossen wird; vielmehr ist es die Krankenkasse als künftige Kostenträgerin, die vorab ausdrücklich über die Ausübung des Wahlrechts zu informieren ist. 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer sozialrechtlicher Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang besteht.

Tenor

I. II. III.