BSG - Beschluss vom 16.08.2017
B 1 KR 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; ZPO § 373; ZPO § 404; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1838/13
SG Altenburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2089/09

KrankenversicherungVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtWarnfunktion eines BeweisantragesAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 2/17 B

DRsp Nr. 2017/14390

Krankenversicherung Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Warnfunktion eines Beweisantrages Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Wer sich hierauf beruft, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag i.S. von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat.