BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 1 KR 8/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3413/15
SG Heilbronn, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1904/14

KrankenversicherungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesUnsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 8/17 B

DRsp Nr. 2017/13560

Krankenversicherung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. 3. Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird; der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht.