BSG - Beschluss vom 12.03.2018
B 1 KR 43/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 128 ; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 188/14
SG Dresden, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 559/13

KrankenversicherungVerfahrensrügeZurückweisung einer Berufung ohne mündliche VerhandlungErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 43/17 B

DRsp Nr. 2018/4074

Krankenversicherung Verfahrensrüge Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). 2. Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. 3. Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen; dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist. 4. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG sinnvoll.