BSG - Urteil vom 26.09.2017
B 1 KR 9/17 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 ; KHG § 17b Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 13/15
SG Hamburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 901/12

KrankenversicherungVergütung stationärer KrankenhausbehandlungVertragliche FallpauschalenAutomatische DatenverarbeitungAuslegungsfähigkeit normenvertraglicher Abrechnungsbestimmungen

BSG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 9/17 R

DRsp Nr. 2017/16323

Krankenversicherung Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Vertragliche Fallpauschalen Automatische Datenverarbeitung Auslegungsfähigkeit normenvertraglicher Abrechnungsbestimmungen

Erbringt ein Krankenhaus eine Prozedur unvollständig, darf es ungeachtet des Ressourcenverbrauchs nur die erbrachte Teilleistung kodieren, wenn es für diese einen Operationen- und Prozedurenschlüssel gibt und ein spezifischer Operationen- und Prozedurenschlüssel für die unvollendete Prozedur nicht vorhanden ist.

1. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. 2. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG. 3. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert. 4. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus -, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs. 1 S. 1 KHG und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind.