LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2016
L 1 KR 13/15
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 901/12

KrankenversicherungVergütung einer stationären KrankenhausbehandlungZuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 13/15

DRsp Nr. 2017/7925

Krankenversicherung Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG

Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG nach der FPV 2011 sind die Hauptdiagnose, die Nebendiagnosen, eventuelle den Behandlungsverlauf wesentlich beeinflussende Komplikationen, die im Krankenhaus durchgeführten Prozeduren sowie weitere Faktoren (Alter, Geschlecht etc.).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Der Versicherte der Beklagten wurde vom 1. bis 10. Juni 2011 in der Abteilung Lungen- und Bronchialkunde der von der Klägerin betriebenen Klinik vollstationär behandelt. In diesem Rahmen wurde bei ihm am 3. Juni 2011 eine Bronchoskopie zur Gewinnung von Zellmaterial durchgeführt, um abzuklären, ob neben dem bekannten Bronchialkarzinom des Versicherten auch eine Pneumonie vorlag.