BSG - Urteil vom 07.11.2017
B 1 KR 7/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 77; SGB X § 37; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 680/15
SG Düsseldorf, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 116/15

KrankenversicherungVersorgung mit LiposuktionenGenehmigung einer beantragten Leistung kraft FiktionVerwaltungsakt

BSG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 7/17 R

DRsp Nr. 2018/1038

Krankenversicherung Versorgung mit Liposuktionen Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion Verwaltungsakt

1. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte; hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der Leistungsträger aber gleichwohl nicht leistet. 2. Ist die Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid gleich. 3. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe einen in jeder Hinsicht voll wirksamen Verwaltungsakt i.S. von § 31 S. 1 SGB X. 4. Durch den Eintritt der Fiktion verwandelt sich der hinreichend inhaltlich bestimmte Antrag in den Verfügungssatz des fingierten Verwaltungsakts. 5. Er hat zur Rechtsfolge, dass das in seinem Gegenstand durch den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versicherten unmittelbar ein Anspruch auf Versorgung mit der Leistung zusteht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 77; SGB X § 37; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1;

Gründe:

I