LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2016
L 1 KR 680/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 9; SGB V § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 116/15

KrankenversicherungsrechtGenehmigungsfiktion bei LiposuktionNaturalleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 680/15

DRsp Nr. 2017/101

Krankenversicherungsrecht Genehmigungsfiktion bei Liposuktion Naturalleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch

1. Bei einer Liposuktion handelt es sich nicht um eine - nicht fiktionsfähige - Leistung der medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V. 2. Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass die Genehmigungsfiktion "zugunsten des Leistungsberechtigten einen Naturalleistungsanspruch" begründet, "dem der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzenden naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch im Ansatz" entspricht. 3. Sowohl bei der ambulanten als auch bei der stationären Liposuktion handelt es sich um Behandlungen, die (ausschließlich) von Ärzten erbracht werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 1 SGB V) und grundsätzlich Leistungen der GKV darstellen können.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2015 verurteilt, der Klägerin eine stationäre Liposuktion als Sachleistung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. S. 1 und S. 9;