Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger mit Datum vom 22.10.1985 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Der Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 20.05.1980 beim Arbeitsamt Stuttgart als Angestellter beschäftigt. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Kläger seit dem 01.10.1979 bei der beklagten Bundesanstalt angestellt und als Hilfssachbearbeiter in der Zahlstellenprüfung mit Vergütung nach VergGr. VII der VergO zum MTA tätig. Diese Ausführungen stehen allerdings im Widerspruch zu dem Protokoll des Landesarbeitsgerichts über die Verhandlung vom 18.03.1987.
Danach hat der Kläger erklärt, er sei seit dem 06.12.1978 als Dolmetscher für die türkische Sprache mit VergGr. Vc angestellt.
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