BAG - Urteil vom 13.01.1988
5 AZR 410/87
Normen:
ArbGG § 61 Abs.1, § 64 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979
AuR 1988, 156
BAGE 57, 186
BB 1988, 1754
DB 1988, 1124
DRsp VI(646)136a
EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 22
MDR 1988, 608
NZA 1988, 705
RdA 1988, 189
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 7/87
ArbG Stuttgart, vom 29.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 163/86

Kriterien für die Bindung (bzw. für den Fortfall der Bindung) des Landesarbeitsgerichts an die - für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebende - erstinstanzliche Streitwertfestsetzung

BAG, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 410/87

DRsp Nr. 1992/6132

Kriterien für die Bindung (bzw. für den Fortfall der Bindung) des Landesarbeitsgerichts an die - für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebende - erstinstanzliche Streitwertfestsetzung

Legt die beim Arbeitsgericht in vollem Umfang unterlegene Partei uneingeschränkt Berufung ein, so stimmt der Wert der Beschwer mit dem im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert überein. Eine gesonderte Ermittlung des Beschwerdewertes kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs.1, § 64 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger mit Datum vom 22.10.1985 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Der Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 20.05.1980 beim Arbeitsamt Stuttgart als Angestellter beschäftigt. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Kläger seit dem 01.10.1979 bei der beklagten Bundesanstalt angestellt und als Hilfssachbearbeiter in der Zahlstellenprüfung mit Vergütung nach VergGr. VII der VergO zum MTA tätig. Diese Ausführungen stehen allerdings im Widerspruch zu dem Protokoll des Landesarbeitsgerichts über die Verhandlung vom 18.03.1987.

Danach hat der Kläger erklärt, er sei seit dem 06.12.1978 als Dolmetscher für die türkische Sprache mit VergGr. Vc angestellt.