BGH - Urteil vom 11.04.2017
VI ZR 576/15
Normen:
BGB § 823; ZPO § 301; ZPO § 304;
Fundstellen:
NJW 2018, 621
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 334/11
KG, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 314/12

Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGH, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen VI ZR 576/15

DRsp Nr. 2017/6525

Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGB § 823 Aa a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als "Grund- und Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht.b) Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823; ZPO § 301; ZPO § 304;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.