LAG Köln - Urteil vom 29.09.1993
7 Sa 241/93
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
ARST 1994, 57
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2711/92

KSchG: Soziale Auswahl - Kriterien

LAG Köln, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 7 Sa 241/93

DRsp Nr. 2001/14621

KSchG : Soziale Auswahl - Kriterien

In die Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind nur solche Arbeitnehmer einzubeziehen, die aus demselben dringenden betrieblichen Erfordernis ebenfalls hätten entlassen werden können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger, geboren am 13.06.1948, ledig, kinderlos, ist Maschinenbauingenieur (FH) und war seit 01.05.1982 als solcher bei der Beklagten 1) tätig. Die Beklagte 1) (AG) ist ein Großunternehmen des Maschinen- und Anlagebaus. Der Kläger gehörte dem Bereich D an und war seit 1990 in der Abteilung Normwesen/Reprographie (AI-EPN) und dort innerhalb des Bereichs technische Spezifikation (AI-EPN 1) beschäftigt. Er war eingruppiert in die Tarifgruppe T 6 des für die Beklagte geltenden Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Erstellung und Verwaltung von technischen Spezifikationen mit werkstofftechnischem Inhalt.