Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.01.2012 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter um die Beendigung der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zu 2. über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienst-Gesetzes (
Der 1994 geborene und somit mittlerweile volljährige Kläger hatte zunächst eine Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst für die Zeit ab 01.08.2011 geschlossen.
Partner der Vereinbarung waren neben ihm der Träger des freiwilligen sozialen Jahres, das ... e. V. ... in ..., und die Einsatzstelle, die ... Bereich Pflege in ... Rechtsträger der genannten Klinik ist die Beklagte zu 1.
Unter dem 25.08.2011/19.09.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des
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