LAG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2013
2 Sa 171/12
Normen:
BFDG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 113 Abs. 1 S. 1; BFDG § 8 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1351/11

Kündbarkeit der Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 171/12

DRsp Nr. 2013/18596

Kündbarkeit der Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

Die Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.01.2012 - 1 Ca 1351/11 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BFDG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 113 Abs. 1 S. 1; BFDG § 8 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter um die Beendigung der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zu 2. über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienst-Gesetzes (BFDG) durch Kündigungen der Beklagten sowie um den Einsatz des Klägers.

Der 1994 geborene und somit mittlerweile volljährige Kläger hatte zunächst eine Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst für die Zeit ab 01.08.2011 geschlossen.

Partner der Vereinbarung waren neben ihm der Träger des freiwilligen sozialen Jahres, das ... e. V. ... in ..., und die Einsatzstelle, die ... Bereich Pflege in ... Rechtsträger der genannten Klinik ist die Beklagte zu 1.

Unter dem 25.08.2011/19.09.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des BFDG.