BAG - Urteil vom 06.12.2001
2 AZR 496/00
Normen:
ESchulFinanzG NW § 8 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; LBG NW §§ 51 83 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 84
AuR 2002, 28
BB 2002, 1920
DB 2002, 1779
NJW 2002, 3651
NZA 2002, 847
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1353/99
ArbG Dortmund - 23.2.1999 - 11 (2) Ca 4782/98 ,

Kündigung - Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze und Verdachtskündigung; Verdachtskündigung eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule

BAG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 496/00

DRsp Nr. 2002/11405

Kündigung - Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze und Verdachtskündigung; Verdachtskündigung eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule

»1. Wird im Anstellungsvertrag eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze vereinbart, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, schließt dies eine außerordentliche Verdachtskündigung nicht aus. 2. Spricht der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Verdachtskündigung aus, so ist er im Kündigungsschutzprozeß materiell-rechtlich nicht gehindert, sich darauf zu berufen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung.« Orientierungssätze: 1. Die außerordentliche Verdachtskündigung eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil in seinem Arbeitsvertrag die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze für die entsprechenden hauptamtlichen Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, vereinbart worden ist.