BAG - Urteil vom 06.12.2001
2 AZR 695/00
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 162 ; EinigungsV Art. 20 Abs. 1 Art. 37 Abs. 1 ; EiningungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4; HRG §§ 75 75a ; GG Art. 5 Abs. 3 ; VO über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen (HBVO vom 6. November 1968) § 3 (GBl. DDR II, 997) ; VO für die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (HVO vom 6. November 1968) § 7 (GBl. DDR II, 1007) ; SHBG § 50 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 927
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 9.10.2000 - 3 (7) Sa 907/99 ,
ArbG Leipzig, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11639/97

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Hochschuldozenten wegen Stellenabbaus; Anspruch auf Übernahme von neu ausgeschriebenen Professorenstellen; unzulässige Austauschkündigung nach Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern

BAG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 695/00

DRsp Nr. 2002/11394

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Hochschuldozenten wegen Stellenabbaus; Anspruch auf Übernahme von neu ausgeschriebenen Professorenstellen; unzulässige Austauschkündigung nach Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern

Orientierungssätze: Eine sozialwidrige Kündigung liegt auch dann vor, wenn in dem für die Beurteilung für die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Kündigungszeitpunkt zwar keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr bestand, dem Arbeitgeber aber die Berufung auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten Rechtsgedanken verwehrt ist, weil er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Der öffentliche Arbeitgeber darf ausgeschriebene Stellen auch mit externen Bewerbern besetzen. Er kann aber gerade hierauf allein eine fehlende Verwendungsmöglichkeit für einen Bewerber aus der Beschäftigungsstelle, der dem Anforderungsprofil der Stelle genügt, nicht herleiten. Das liefe auf eine unzulässige Austauschkündigung hinaus, die einzig dem Zweck diente, vorhandene geeignete Arbeitnehmer durch etwa noch besser geeignete zu ersetzen.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 162 ; EinigungsV Art. 20 Abs. 1 Art. 37 Abs. 1 ; EiningungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4; HRG §§ 75 75a ; GG Art. 5 Abs. 3 ;