BAG - Urteil vom 21.04.2005
2 AZR 244/04
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2250
NZA 2005, 1294
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1156/03
ArbG Köln, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 12587/02

Kündigung - Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung trotz vorangehender Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer; Verhandlungslösung gemäß Senatsurteil vom 28. Januar 1984; vorbehaltlose und endgültige Ablehnung des vor Ausspruch der (Beendigungs-)Kündigung gemachten Angebots; Pflicht des Arbeitgebers, auf die Möglichkeit zur Annahme der Änderungsangebots unter Vorbehalt hinzuweisen

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 244/04

DRsp Nr. 2005/15089

Kündigung - Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung trotz vorangehender Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer; Verhandlungslösung gemäß Senatsurteil vom 28. Januar 1984; vorbehaltlose und endgültige Ablehnung des vor Ausspruch der (Beendigungs-)Kündigung gemachten Angebots; Pflicht des Arbeitgebers, auf die Möglichkeit zur Annahme der Änderungsangebots unter Vorbehalt hinzuweisen

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber muss vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten. Er ist dabei nicht verpflichtet, in jedem Fall mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Auch ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer kann er direkt eine Änderungskündigung aussprechen, indem er Angebot und Kündigung miteinander verbindet.