BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 790/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2 S. 3;
Fundstellen:
AuR 2013, 415
BB 2013, 2101
DB 2013, 2456
DStR 2013, 14
EzA-SD 2013, 6
NZA-RR 2013, 470
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 385/09
ArbG Bayreuth, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 821/08

Kündigung - Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 790/11

DRsp Nr. 2013/18281

Kündigung - Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2011 - 2 Sa 385/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1973 als Bauwerker/Helfer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV-Bau). Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach für die Dauer einiger Monate unterbrochen.

Am 29. November 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 10. Dezember 2004. In dem anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Kläger ab dem 1. Mai 2006 "ohne Anerkennung von Vordienstzeiten" zum bisherigen Arbeitsentgelt wieder eingestellt werden sollte. Dies erfolgte zum 2. Mai 2006.