LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1995
8 Sa 1345/95
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2195/95

Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1345/95

DRsp Nr. 2002/2600

Kündigung

»Die in einem innerbetrieblichen Gespräch geäußerte Meinung einer Busfahrerin, bei ihren Fahrgästen handele es sich zum größten Teil um Abschaum, rechtfertigt weder eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung noch einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers, solange die innere Einstellung der Arbeitnehmerin sich nicht auf die Arbeitsleistung bzw. auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 § 9 ;

Tatbestand:

Die 26-jährige ledige Klägerin ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten als Busfahrerin beschäftigt, und zwar zuletzt zu einer monatlichen Vergütung von 4.500,-- DM brutto.

Nachdem die Beklagte Namensschilder für die Busfahrerinnen bzw. -fahrer eingeführt hatte, wogegen sich nach der Behauptung der Klägerin 350 von 400 Betroffenen in einer Unterschriftenaktion ausgesprochen hatten, war festgestellt worden, dass die Klägerin ihr Namensschild durch Überkleben des Namens mit ihrer Personalnummer verändert hatte. Daraufhin war die Klägerin für den 02.08.1995 schriftlich (Bl. 8 d.A.) zu einem Gespräch geladen worden, bei dem es um die Dienstkleidung und das Tragen des Namensschildes gehen sollte. An diesem Gespräch nahm der Vorgesetzte der Klägerin, Herr B. und ihr Teamleiter, Herr D., teil.

Die Klägerin hat zum Inhalt des Gesprächs behauptet: