LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.05.2017
2 Sa 249/16
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 496/15

Kündigung; Änderungskündigung; ultima-ratio; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des angebotenen anderen Arbeitsplatzes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 249/16

DRsp Nr. 2017/14196

Kündigung; Änderungskündigung; ultima-ratio; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des angebotenen anderen Arbeitsplatzes

Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Änderungskündigung wegen Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes und der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein anderer freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 1;

Tatbestand:

In Streit steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Folge einer vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung, die der Kläger nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen hat.

Der kirchlich geprägte beklagte Verein betreibt in A-Stadt und Umgebung zahlreiche soziale Einrichtungen und beschäftigt insgesamt über 800 Mitarbeiter. Unter anderem betreibt er in A-Stadt und Umgebung Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagespflege, Sozialstationen und Beratungsstellen und bietet darüber hinaus noch zahlreiche weitere Hilfen für gefährdete und bedürftige Menschen an.