BAG - Urteil vom 20.12.1989
2 AZR 195/89
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 803/88
ArbG Würzburg, vom 07.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 571/87

Kündigung: Anhörung des Betriebsrats - Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens - Vertretenmüssen

BAG, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 195/89

DRsp Nr. 2001/5103

Kündigung: Anhörung des Betriebsrats - Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens - Vertretenmüssen

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. 2. Für die Wirksamkeit der Beteiligung kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung und nicht auf die Stellungnahme des Betriebsrates an. 3. Ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft, so wirkt sich das auf die Wirksamkeit der Kündigung dann nicht aus, wenn die Fehler in dem Bereich liegen, für den der Betriebsrat zuständig ist. 4. Die Unkenntnis des Liquidators und des früheren Konkursverwalters von der Wahl des Betriebsobmanns sind damit weder vom Betriebsrat noch vom Kündigenden zu vertreten. Die Tatsache der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 102 BetrVG löst somit die in Abs. 1 Satz 3 geregelte Rechtsfolge aus.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger ausgesprochene Kündigung wegen Nichtbeteiligung des zuständigen Betriebsrats unwirksam ist.