LAG Köln - Urteil vom 14.02.2023
4 Sa 558/22
Normen:
BGB § 613a; BEEG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1917/21

Kündigung aus innerbetrieblichen GründenBegrenzte gerichtliche Überprüfung der unternehmerischen EntscheidungBetriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchGGeplante Stilllegung des Betriebs und betriebsbedingte KündigungBetriebsübergang nach § 613a BGBSozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG und vergleichbare Mitarbeiter

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 558/22

DRsp Nr. 2023/5316

Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen Begrenzte gerichtliche Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Geplante Stilllegung des Betriebs und betriebsbedingte Kündigung Betriebsübergang nach § 613a BGB Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG und vergleichbare Mitarbeiter

1. Eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei der im Rahmen der innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. 2. Die unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich unvernünftig oder willkürlich ist. 3. Die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.