»Der ArbGeber hat die Pflicht und das Recht, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den zum Anlaß der Kündigung genommenen Sachverhalt im Falle eventueller Unklarheiten aufzuklären. ... Solange der ArbGeber die nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts notwendigen Maßnahmen durchführt Ä wozu insbesondere auch die Anhörung des ArbNehmers gehört Ä ist die Ausschlußfrist gehemmt (vgl. statt aller Gemeinschaftskomm. z. Kündigungsrecht, 2. Aufl., KR-Hillebrecht, § 626 BGB, Rdn. 231 m. w. N.).
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