LAG Frankfurt/Main vom 12.03.1987
9 Sa 1473/86
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1987, 2419
DRsp VI(610)202c-d

Kündigung: Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

LAG Frankfurt/Main, vom 12.03.1987 - Aktenzeichen 9 Sa 1473/86

DRsp Nr. 1992/11747

Kündigung: Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Hemmung der Ausschlußfrist (§ 626 Abs. 2 BGB), solange der Arbeitgeber Ermittlungen zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts durchführt; (d) Kriterien für die Dauer der Fristhemmung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;

»Der ArbGeber hat die Pflicht und das Recht, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den zum Anlaß der Kündigung genommenen Sachverhalt im Falle eventueller Unklarheiten aufzuklären. ... Solange der ArbGeber die nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts notwendigen Maßnahmen durchführt Ä wozu insbesondere auch die Anhörung des ArbNehmers gehört Ä ist die Ausschlußfrist gehemmt (vgl. statt aller Gemeinschaftskomm. z. Kündigungsrecht, 2. Aufl., KR-Hillebrecht, § 626 BGB, Rdn. 231 m. w. N.).