LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.1990
9 Sa 35/90
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 415

Kündigung: außerordentliche Eigenkündigung - Vorrang der Abmahnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 9 Sa 35/90

DRsp Nr. 2002/7858

Kündigung: außerordentliche Eigenkündigung - Vorrang der Abmahnung

Hält der Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen für unzumutbar, hat er, bevor er das Arbeitsverhältnis selbst fristlos kündigt, den Arbeitgeber abzumahnen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen
BB 1991, 415